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Als Domaingrabbing wird das gezielte Aufkaufen von Domainnamen betrachtet, wenn nie die Absicht bestand, selbst eine Website aufzubauen. Besonders begehrt sind dabei Domains mit kurzen und prägnanten Namen. Solche Domains haben den Vorteil, dass sie hohe Klickzahlen generieren, weil allein der Name bereits auf ein bestimmtes Thema schließen lässt.

Ganz besonders spannend sind hier auch Marken- und Unternehmensnamen, die eine große Nachfrage haben. Aber ist diese Art des Kaufs überhaupt erlaubt und wo sind die Grenzen?

Domaingrabbing ist grundsätzlich nicht rechtswidrig

Oftmals wird Domaingrabbing als unethisch oder moralisch verwerflich gesehen, rechtswidrig ist es aber in den meisten Fällen nicht. Im Internet und bei der Namensregistrierung gilt das Motto: „First come, first save.“ Auch der spätere Weiterverkauf ist nicht problematisch, das Geschäftsmodell ist gang und gäbe. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit ist, dass sich der Verkäufer nicht der sogenannten Unlauterkeit strafbar macht und das Wettbewerbsrecht verletzt.

Das Ziel hinter Domaingrabbing besteht aus Käufersicht darin, eine namhafte und begehrte Domain für sich zu sichern und sie später mit Gewinn weiterzuverkaufen. Da es keinen vorgeschriebenen Benutzerzwang für eine registrierte Domain gibt, ist dem Käufer hier kein Vorwurf zu machen.

Selbst wenn zahlreiche hochwertige Domains aufgekauft werden, ist es strafrechtlich nicht relevant. Gerichte mussten sich in der Vergangenheit mehrmals mit dem Thema beschäftigen, kamen dabei aber immer wieder zum gleichen Schluss. Die Registrierung einer Domain ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn sie mit späterer Verkaufsabsicht für den freien Handel geblockt wird.

Die Ausnahme: Wann ist Domaingrabbing problematisch?

Tatsächlich gibt es Ausnahmen, bei denen Sie eine Domain nicht einfach kaufen und später weiterverkaufen dürfen. Bei Markennamen großer Unternehmen haben diese unter Umständen ein Vorkaufsrecht bzw. die Möglichkeit, auf Unterlassung zu klagen.

Würden Sie beispielsweise eine Domain namens Aral.de erwerben, hätte der Öl-Konzern im Fall einer Klage gute Chancen, Ihnen die Nutzung gerichtlich zu untersagen. Hier geht es um die sogenannte Prioritätsregel, die den Unternehmen das Recht zur Nutzung ihrer Namensdomains einräumt.

Prinzipiell gilt also, dass namhafte Marken und Unternehmen gegenüber privaten Bürgern das Vorrecht haben. Das gilt übrigens auch dann, wenn Sie selbst den Namen eines Unternehmens tragen. Die Drogeriekette Müller würde bei der Domain Müller.de gegenüber Sandra Müller vor Gericht ihren Anspruch geltend machen können. Hier würde auf Basis entschieden, dass die Bedürfnisse des Unternehmens größer sind als jene der Privatperson Sandra Müller.

 

Unlautere Domainregistrierung – wann liegt ein Missbrauch vor?

Unter gewissen Umständen ist es möglich, dass die Registrierung einer Domain als unlautere Wettbewerbsbehinderung angesehen wird. Die Anzahl der bereits registrierten Domains spielt hierbei explizit keine Rolle, es müssen andere Faktoren hinzukommen. Hier zwei Beispiele, die diese Regeln verdeutlichen sollen:

Domainhändler A erwirbt die Domain „Wetter.de“, die aufgrund des Titels eine starke Klickrate mitbringt. Er möchte sie nicht selbst nutzen, sondern später weiterverkaufen. Dieser Kauf wird nicht als missbräuchlich angesehen, da die Domain ein alltägliches Thema namentlich repräsentiert.

Domainhändler B erwirbt die Domain „Bäcker-Meier.de“ und verhindert damit, dass die in seiner Nachbarschaft ansässige Bäckerei Meier ihre eigene Website mit optimaler Namensgebung erstellt. Seine Absicht ist nicht, die Domain weiterzuverkaufen, sondern die Konkurrenz zu schädigen. In diesem Falle wäre Domaingrabbing missbräuchlich und eine Klage könnte folgen.

Die endgültige Bewertung eines einzelnen Falls ist immer der Rechtsprechung zu überlassen. Häufig wird ein sittenwidriger Vorgang schon dann angenommen, wenn die Domain einer bereits existierenden Firma, einer Marke oder einer Geschäftsbezeichnung erworben und nicht genutzt wird. Kann der Käufer keine Verbindung zu diesem Domainnamen nachweisen und zeigt keinen klaren Benutzungswillen, wird vom „Cybersquatting“ (digitale Hausbesetzung) gesprochen.

Wichtig zu wissen: Es wird auch dann regelmäßig von einem Missbrauch ausgegangen, wenn Domains mit Tippfehlern registriert werden. Wer beispielsweise anstelle von „Amazon.de“ nun „Amaz0n.de“ gekauft würde, wäre hier von systematischem Missbrauch auszugehen, der juristisch geahndet wird. Die Absicht dahinter ist meist die Hoffnung, dass sich Kunden bei der URL-Eingabe vertippen und dann auf der falschen Website landen.

Fazit: Domaingrabbing ist nicht prinzipiell verboten oder missbräuchlich zu werten

Der Handel mit Domains ist völlig legal, auch wenn sie selbst zu keinem Zeitpunkt genutzt werden. Dabei ist lediglich darauf zu achten, dass das Marken- oder Unternehmensrecht Dritter nicht verletzt oder angegriffen wird. Zudem darf nicht in der Absicht gehandelt werden, einem Unternehmen die Nutzung einer namensidentischen Domain zu verwehren.

In der Vergangenheit waren immer wieder große Unternehmen von missbräuchlichem Domaingrabbing betroffen und einige Fälle wurden schließlich vor Gericht verhandelt. So war beispielsweise der Multimilliardenkonzern Apple zum Opfer geworden, weil eine Privatperson die nicht rechtzeitig verlängerte Domain erwarb. Es gab keine Gerichtsverhandlung, die Parteien einigten sich außergerichtlich. Auch großen Konzernen wie eBay und Google ist es bereits passiert, dass sie ihre Domain nicht verlängerten und diese gekauft wurden.

In solchen Fällen hat die Privatperson keine Chance, jedes Gericht wird Google und Co. Recht geben und der Klage auf Herausgabe und Unterlassung zustimmen. Der Kauf allgemeiner Domains, die namentlich nicht an Unternehmen und Marken angelehnt sind, ist aber in unbegrenzter Menge legal, auch wenn sie zum Weiterverkauf genutzt werden.

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